Allgemeine Geschäftsbedingungen der AVA Arztvermittlungsagentur GbR

§ 1 Vertragsgegenstand

Die AVA vermittelt freiberuflich oder nebenberuflich tätige Ärzte auf Honorarbasis als ärztliche Vertreter, zur Festanstellung oder zur zeitlich befristeten Übernahme ärztlicher Tätigkeiten an Krankenhäuser, Kliniken oder an sonstige, mit der Heilkunde befasste Einrichtungen, im folgenden Einrichtungen genannt.

§ 2 Leistungen

Die Einrichtung beauftragt die AVA mit der Vermittlung eines Honorararztes aus der Datenbank der AVA. Als weitere Leistungen werden neben der Vermittlung die Verhandlung zwischen der Einrichtung und dem Honorararzt, die organisatorische Vorbereitung des Honorararztes auf seine Tätigkeit sowie das Erstellen der Honorarrechnung von der AVA übernommen. Die AVA steht dem Honorararzt während der Einsatzzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.
Die AVA rechnet die Leistungen des Honorararztes in dessen Auftrag mit der Einrichtung ab. Die Einrichtung überweist das Honorar auf ein Konto der AVA, diese leitet das eingegangene Honorar unverzüglich an den Honorararzt weiter.

§ 3 Vergütung des Honorararztes

Die Einrichtung zahlt dem Honorararzt eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird in einer gesonderten Vereinbarung bestimmt. Dem Honorararzt wird von der Einrichtung für die Dauer seiner Tätigkeit eine kostenfreie Unterkunft zur Verfügung gestellt. Der Honorararzt kann für die Dauer seiner Tätigkeit kostenlos oder zu den Konditionen der festangestellten Ärzte an der Personalverpflegung teilnehmen.

§ 4 Provision der AVA bei Honorartätigkeit oder bei Festanstellung

Für die Vermittlung einer Honorarvertretung berechnet die AVA der Einrichtung eine Provision. Die Provision wird mit Beginn der Honorartätigkeit fällig. Bei jeder erneuten Vermittlung desselben oder eines anderen Honorararztes an die Einrichtung wird erneut eine Provision fällig. Damit sind sämtliche Ansprüche der AVA abgegolten. Die Provisionshöhe hängt von der Einsatzdauer des Honorararztes ab und ist der derzeit gültigen Preisliste zu entnehmen, die bei der AVA zu erfragen ist. Für die Vermittlung einer Festanstellung wird eine Provision der AVA berechnet. Resultiert aus einer durch die AVA vermittelten Honorartätigkeit eine Festanstellung berechnet die AVA der Einrichtung gleichfalls eine Provision. Die Provision wird mit Abschluss des Festanstellungsvertrages fällig. Damit sind sämtliche Ansprüche der AVA abgegolten Die Provisionshöhe ist der derzeit gültigen Preisliste zu entnehmen, die bei der AVA zu erfragen ist.
Alle Provisionen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ein Skontoabzug ist nicht zulässig.

§ 5 Identitätsprüfung und Qualifikationsnachweis

Der Honorararzt hat der AVA eine Kopie des Personalausweises, der Approbationsurkunde sowie, falls vorhanden, des Facharztzeugnisses und weiterer Zusatzbezeichnungen vorzulegen. Dies entbindet die Einrichtung nicht von der eigenen Verpflichtung, das Vorliegen rechtlicher und fachlicher Voraussetzungen für die Tätigkeit des Honorararztes selbständig festzustellen sowie dessen Identität durch Vorlage eines Ausweisdokuments zu überprüfen.

§ 6 Haftungsausschluss

Die AVA übernimmt weder eine Haftung für die behauptete Identität und Qualifikation des Honorararztes noch für die Qualität der von diesem erbrachten Leistungen. Die AVA haftet nicht für Schadenersatzverpflichtungen aus der Tätigkeit des Honorararztes.

§ 7 Freiberuflichkeit

Die Honorartätigkeit übt der Honorararzt freiberuflich aus. Während seines zeitlich begrenzten Einsatzes ist und wird der Honorararzt kein Angestellter der Einrichtung. Die Einrichtung ist nicht alleiniger Auftraggeber des Honorararztes, diesem gegenüber nicht weisungsbefugt und hat keinen Einfluss auf die Dienstzeiten des Honorararztes. Der Honorararzt verhandelt Einsatzdauer und Dienstzeit, unterstützt von der AVA, individuell mit der jeweiligen Einrichtung.

§ 8 Konkurrenzschutzklausel

Vermittlungen erfolgen ausschließlich über die AVA. Die Einrichtung verpflichtet sich, innerhalb von 24 Monaten nach Ende der letzten vermittelten Tätigkeit keinen Vertrag mit einem über die AVA vermittelten Arzt ohne Zahlung einer Vermittlungsprovision an die AVA zu schließen. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 8.000,00 € fällig.

§ 9 Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche aus diesem Vertrag müssen spätestens sechs Monate nach Beendigung der Vertretungstätigkeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Nach Ablauf der genannten Frist sind sämtliche Ansprüche verjährt.

§ 10 Datenschutz

Die AVA weist gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz daraufhin, dass die für eine erfolgreiche Vermittlung relevanten Daten gespeichert werden. Es ist sichergestellt, dass diese Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.

§ 11 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hannover.

§ 12 Schlussbestimmung und Salvatorische Klausel

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien bestätigen, dass die vorgenannten Bestimmungen im Einzelnen ausgehandelt wurden.

Hannover, 01.09.2009